Todesfall bei Feuerwehreinsatz in Sinzing – Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Geldauflage
SINZING. Die Staatsanwaltschaft Regensburg teilt unserer Redaktion in ihre heutigen Meldung mit dass sie mit Zustimmung des Amtsgerichts Regensburg und des Beschuldigten das Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der fahrlässigen Tötung gegen ein im Tatzeitpunkt ranghohes Mitglied der Feuerwehr Lappersdorf gegen Zahlung einer fünfstelligen Geldauflage vorläufig eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, bei dem Transport einer 75–jährigen Geschädigten vier weitere Mitglieder der Feuerwehr Lappersdorf fehlerhaft angewiesen zu haben, weswegen die Geschädigte in der verwendeten Schleifkorbtrage falsch positioniert worden sein soll.
Die Ermittlungsverfahren gegen fünf weitere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren Lappersdorf bzw. Kleinprüfening wurden wegen geringer Schuld folgenlos eingestellt.
Wie berichtet unterstützten mehrere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren Kleinprüfening und Lappersdorf am 29.07.2022 in Sinzing/Ortsteil Riegling einen Krankentransport, im Rahmen dessen eine 75–jährige Frau aus medizinischen Gründen mittels einer Schleifkorbtrage an einem Seil aus dem zweiten Obergeschoss eines Anwesens verbracht werden sollte. Es handelte sich nicht um einen medizinischen Notfall.
Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungen, insb. der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Hauptbeschuldigten sowie weiterer Beschuldigter, geht die Staatsanwaltschaft Regensburg davon aus, dass die Geschädigte bei dem Einsatz in falscher Position in die Schleifkorbtrage gelegt wurde, sodass sich deren Kopf am Fußteil der Trage befand. Die Staatsanwaltschaft geht weiter davon aus, dass dies dazu führte, dass sich der Schwerpunkt der Schleifkorbtrage an der Drehleiter hängend verlagerte, so dass die Geschädigte aus der Trage glitt und zu Tode stürzte.
Mit Verfügung vom 11.05.2023 wurde das Ermittlungsverfahren gegen einen im Tatzeitpunkt ranghohen Beschuldigten, der die Positionierung der Geschädigten in der Schleifkorbtrage beaufsichtigte, gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines fünfstelligen Geldbetrages vorläufig eingestellt. Bei der Entscheidung das Verfahren einzustellen, wurde erheblich zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass dieser in Ausübung eines Ehrenamtes tätig wurde. Die Einstellung erfolgte mit Zustimmung des Beschuldigten und des Amtsgerichts Regensburg. Sollte der Beschuldigte die Geldauflage vollständig bezahlen, würde das Verfahren endgültig eingestellt.
Die Verfahren gegen fünf weitere Mitglieder der Feuerwehren Lappersdorf und Kleinprüfening wurden gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Auch in diesen Fällen war ausschlaggebend für die Einstellung, dass sich der Vorfall bei der Ausübung eines Ehrenamtes ereignete und die Einsatzleitung dem Hauptbeschuldigten oblag.
Die Ermittlungen gegen weitere Feuerwehrmitglieder, die außerhalb des Anwesens der Geschädigten tätig waren wurden gemäß § 170 II StPO eingestellt, da ihnen ein Verschulden nicht nachweisbar ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Einstellung aus Opportunitätsgründen gemäß § 153 oder § 153a StPO gerichtlich nicht abschließend über Schuld oder Unschuld der Beschuldigten entschieden wird.
Zugrunde liegende gesetzliche Vorgaben im Zitat
§ 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) …
§ 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, ….
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
….
Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. ….