Dauerhafte Lösung für Wildtierrettung mit Drohnen ab 20. November 2024
Bundesminister Wissing ordnet dauerhafte Erleichterungen für Drohneneinsatz in der Land- und Forstwirtschaft an
Drohnen kommen in der Landwirtschaft immer häufiger zum Einsatz. Besonders effektiv sind Drohnen beim Aufspüren von Rehkitzen und von Wildtieren. Aufgrund europäischer Vorgaben war der Drohneneinsatz bisher oft nur eingeschränkt möglich. Das BMDV hat deshalb bereits im März 2024 die Einschränkungen für deutsche Bauern aufgehoben. So konnten nach Berechnungen von Rehkitzrettern allein in der Frühjahrsmahd bis zu 20.000 Rehkitze mit Hilfe von Drohnen gerettet werden. Die Ausnahmeregelung gilt jedoch nur bis zum 19. November 2024. Bundesminister Dr. Volker Wissing hebt die Einschränkungen für die Rehkitz- und Wildtierrettung nun mit einer Allgemeinverfügung dauerhaft auf. Eine Meldung des Bundesamtes für Digitales und Verkehr.
Bundesminister Dr. Volker Wissing:
Unsere temporär geltende Ausnahmeregelung war ein voller Erfolg: Tausende Rehkitze konnten in der Frühjahrsmahd mit Hilfe von Drohnen gerettet werden. Im Herbst erhoffen wir uns nun ähnliche Effekte für die Wildtiere, die gerade in der Brunftzeit durch Wildunfälle verletzt werden und nur per Drohne gefunden werden können. Wir entlasten unsere Land- und Forstwirte sowie Jäger indem wir nationale Spielräume im Europarecht nutzen und den Drohneneinsatz zum Zwecke des Wildtierschutzes jetzt dauerhaft ermöglichen.
Nach EU-Vorgaben müssen eigentlich alle mit Kameras ausgestatten Drohnen einen Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten. Für deutsche Landwirte ein besonderer Nachteil, da Deutschland vergleichsweise dicht besiedelt ist und die Felder häufiger an Wohn- oder Gewerbegebiete anschließen.
Als erstes Land in der EU macht Deutschland nun von einer nationalen Ausnahmeregelung Gebrauch: Mit der Allgemeinverfügung des BMDV wird ein geografisches Gebiet zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung eingerichtet. In diesen Gebieten gilt weiterhin ein Mindestabstand gemäß der 1:1-Regel. Das bedeutet, dass der Mindestabstand auf 10 Meter reduziert werden kann, wenn entsprechend tief geflogen wird. Dadurch steht den Betreibern weiterhin über 90 Prozent mehr Fläche für den Drohneneinsatz zur Verfügung.
Die Ausnahme gilt für den Betrieb von Drohnen, die zu Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden. Sie gilt ab dem 20. November 2024 und schließt damit nahtlos an den bisherigen Erlass des BMDV aus März 2024 an.
Die Allgemeinverfügung des BMDV finden sich auf der Digitalen Plattform unbemannte Luftfahrt des Bundes www.dipul.de und auf der Site des Luftfahrbundesamtes www.lba.de.